AGB

01. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

01.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wavefront Studios GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wavefront Studios GmbH abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Wavefront Studios GmbH stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wavefront Studios GmbH gelten auch dann, wenn die Wavefront Studios GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

 

02. VERTRAGSSCHLUSS

02.1 Angebote der Wavefront Studios GmbH erfolgen freibleibend und stellen die Aufforderung an den Kunden dar, der Wavefront Studios GmbH einen Auftrag zu erteilen.
02.2 Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das die Wavefront Studios GmbH binnen vier Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Leistung annehmen kann.
02.3 Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus dem Individualvertrag, der Auftragsbestätigung und/oder Lieferscheinen bzw. Leistungsbelegen der Wavefront Studios GmbH.
02.4 Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden.
02.5 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.

 

03. VIDEO- UND TONTECHNISCHE LEISTUNGEN

03.1 Grundsätzlich werden alle Leistungen der Wavefront Studios GmbH stunden- oder schichtweise berechnet. Eine Schicht entspricht acht Produktionsstunden einer zusammenhängenden Arbeitszeit. Jede angebrochene Stunde zählt als volle Stunde.
03.2 Werden auf den Gerätschaften der Wavefront Studios GmbH Bild- und/oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf Geräten der Wavefront Studios GmbH aufgenommen worden sind, übernimmt die Wavefront Studios GmbH lediglich die Verpflichtung, die Umspielung fachmännisch durchzuführen.
03.3 Sind Tonmischungen durch das Personal der Wavefront Studios GmbH vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur) anwesend ist, erfolgt die Abstimmung der Töne (Klangfarben) bei der Ausführung des Auftrages nach dem Ermessen der Wavefront Studios GmbH. Allerdings kann lediglich die Verpflichtung übernommen werden, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen, da eine kreative Verantwortung aufgrund der extrem subjektiven Beurteilung von Klangfarben nicht übernommen werden kann.
03.4 Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betrieblich bedingte Unterbrechungen, die nicht vom Kunden, seinen Vertretern oder Hilfspersonen zu vertreten oder verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistungen länger als drei Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüber hinausgehende Dauer der Störung der Entgeltanspruch der Wavefront Studios GmbH bis zur Behebung der Störung. Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten wenn der Störungsgrund nicht alsbald behoben werden kann und der Kunde durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.
03.5 Die Wavefront Studios GmbH ist berechtigt, Teile der Leistung an Subunternehmer zu vergeben. Hierzu kann die Wavefront Studios GmbH das Arbeitsmaterial von Dritten bearbeiten und dort aufbewahren lassen.

 

04. ARBEITSMATERIAL

04.1 Die Aufbewahrung der an die Wavefront Studios GmbH übergebenen Film-, Ton- oder sonstiger Arbeitsmaterialien erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung der Wavefront Studios GmbH.
04.2 Die Wavefront Studios GmbH übernimmt übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Kunden für einen ausreichenden Versicherungsschutz für die der Wavefront Studios GmbH übergebenen Materialien zu sorgen. Die Annahme und Rückgabe des übergebenen Materials erfolgt innerhalb der Geschäftszeit.
04.3 Die Wavefront Studios GmbH ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die der Wavefront Studios GmbH zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Bestellers zu senden.
04.4 Falls die Ankündigung postalisch unzustellbar sein sollte, ist die Wavefront Studios GmbH befugt, nach Ablauf eines Monats die Datenträger nach eigener Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, oder zu vernichten.

 

05. VERSAND, GEBRAUCHSÜBERLASSUNG

05.1 Die Wahl des Versandweges und der Transportmittel behält sich die Wavefront Studios GmbH vor, soweit es keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden gibt. Eine Transportversicherung schließt die Wavefront Studios GmbH nur auf schriftliche Anforderung und nur auf Kosten des Kunden ab.
05.2 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Firma bzw. Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung die Räume der Wavefront Studios GmbH oder ggf. deren Mitarbeiter verlassen hat. Dies gilt auch beim Transport durch die Wavefront Studios GmbH bzw. ihre Erfüllungsgehilfen.
05.3 Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über.

 

06. PFLICHTEN DES KUNDEN

06.1 Der Kunde steht dafür ein, dass er gesetzlich und/oder vertraglich berechtigt ist, die erteilten Aufträge und alle damit zusammenhängenden Verfügungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Er versichert, dass der Auftragserteilung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
06.2 Der Kunde verpflichtet sich auf das ausdrückliche Verlangen der Wavefront Studios GmbH, eine Erklärung abzugeben, dass er keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des zu bearbeitenden Materials unterliegt und gegebenenfalls die Einwilligung des Berechtigten beizubringen. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL etc.) wahrgenommenen Rechte.
06.3 Die Wavefront Studios GmbH ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften die von diesen geforderten Meldungen zu machen. Der Kunde stellt die Wavefront Studios GmbH von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.
06.4 Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen ist die Wavefront Studios GmbH berechtigt, den Kunden als ziehungsberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
06.5 Der Kunde hat zur Feststellung etwaiger Mängel den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen der Wavefront Studios GmbH binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
06.6 Versäumt der Kunde die genannten Ausschlussfristen zur Anzeige offensichtlicher Mängel gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt bzw. abgenommen.
06.7 Der Kunde ist verpflichtet:
• für vollen Versicherungsschutz der der Wavefront Studios GmbH übergegebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen.
• für den Fall des Verlusts oder der Zerstörung des Arbeitsmaterials für geeignetes Sicherheits-Zweitmaterial zu sorgen.
• der Wavefront Studios GmbH unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen.
• eventuelle dritte Rechteinhaber von diesen AGBs zu unterrichten und für deren Einverständnis Sorge zu tragen.
• die Leistungen fristgerecht abzunehmen.
• auf Anfragen und Erklärungen der Wavefront Studios GmbH innerhalb angemessener Frist zu antworten.

 

07. RECHTE DES KUNDEN

07.1 Erweist sich der Vertragsgegenstand als mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels verlangen. Als Mangel gilt nur ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik. Auch ein diesbezüglicher Verstoß stellt keinen Mangel dar, soweit dieser durch kreative Vorgaben des Bestellers bedingt ist.
07.2 Die Wavefront Studios GmbH kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. Die Wavefront Studios GmbH kann die Nachbesserung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
07.3 Schlägt eine Nachbesserung durch die Wavefront Studios GmbH zweimal fehl oder verweigert die Wavefront Studios GmbH die Nacherfüllung, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und ggf. auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Diese Unerheblichkeit muss im Zweifelsfall durch ein unabhängiges Gutachten bestätigt werden. Die Kosten eines solchen Gutachtens tragen der Kunde und die Wavefront Studios GmbH zu gleichen Teilen.
07.4 Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch seine fehlerhafte Bedienung des Vertragsgegenstandes oder eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand verursacht wurden.

 

08. PREISE

08.1 Die Preise der Wavefront Studios GmbH verstehen sich in EURO zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Liefergeschäften gelten sie ab Werk. Verpackungs-, und Frachtkosten werden gesondert berechnet.
08.2 Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Erbringung der Leistung ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen und ändern sich während dieser Zeit auf Seiten der Wavefront Studios GmbH die Preise für die Erbringung der Leistung (insbesondere infolge von Materialpreisänderungen), ist die Wavefront Studios GmbH berechtigt, die daraus resultierenden ggf. erhöhten Preise gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

 

09. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNGSVERBOT

09.1 Die Rechnungen der Wavefront Studios GmbH werden ohne Abzug je nach Vereinbarung bei Abholung oder aber mit Lieferung des Vertragsgegenstandes zur Zahlung fällig. Bei Großaufträgen (z.B. Spielfilmprojekten), deren Bearbeitung sich über einen längeren Zeitraum als 4 Wochen erstreckt, steht es der Wavefront Studios GmbH frei die Angebotssumme zu dritteln und entsprechende Akonto-Rechungen zu stellen. Üblicherweise gestaltet sich die Rechnungsstellung für Spielfilmprojekte wie folgt:
• 1. Rate fällig bei Auftragserteilung
• 2. Rate fällig nach erfolgter Zwischenabnahme der Vertonung
• 3. Rate fällig nach Gesamtabnahme der Vertonung
09.2 Im Falle eines Zahlungsverzugs kann die Wavefront Studios GmbH Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz fordern. Die Wavefront Studios GmbH ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
09.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
09.4 Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder der Wavefront Studios GmbH Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, so ist die Wavefront Studios GmbH berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Dies gilt insbesondere auch bei verzögerter oder Nichtbezahlung von durch die Wavefront Studios GmbH bereits an den Kunden gestellte Akonto-Rechnungen.

 

10. FRISTEN BZW. LIEFERUNG

10.1 Etwaige Lieferfristen- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Wavefront Studios GmbH.
10.2 Die Wavefront Studios GmbH behält sich Vorab- und Teillieferungen vor.
10.3 Kommt es nach Buchung bzw. Auftragsbestätigung von Kundenseite zur Stornierung oder zu einer erheblichen Verschiebung eines Projektes, oder wird der Wavefront Studios GmbH durch diese Verschiebung die Durchführung eines Fremdprojektes unverschuldet unmöglich gemacht, so hat die Wavefront Studios GmbH das Recht den ihr dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schaden/Ausfall dem Kunden entsprechend in Rechnung zu stellen.
10.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Wavefront Studios GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
10.5 Wird der Wavefront Studios GmbH die Lieferung bzw. Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich,
wird die Wavefront Studios GmbH von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei.
10.6 Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche die Wavefront Studios GmbH nicht zu vertreten hat und durch die der Wavefront Studios GmbH die Lieferung bzw. Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel. Wird die Wavefront Studios GmbH von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

11. HAFTUNG

11.1 Die Wavefront Studios GmbH übernimmt keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die der Kunde, dessen Vertreter oder Hilfspersonen in die ihm zugänglichen Räumlichkeiten der Wavefront Studios GmbH eingebracht hat und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz.
11.2 Die Wavefront Studios GmbH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.3 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Wavefront Studios GmbH – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
11.4 Soweit die Wiederherstellung von an die Wavefront Studios GmbH zur Bearbeitung übergebenem Material nicht aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigem Ausgangsmaterial des Kunden möglich ist, ist unter dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Ersatz des Materialwerts des Trägermaterials gleicher Art und Länge zu verstehen.
11.5 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – ausgeschlossen.
11.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

 

12. EIGENTUMSVORBEHALT, SICHERUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE

12.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Wavefront Studios GmbH.
12.2 Der Kunde übereignet der Wavefront Studios GmbH sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz der Wavefront Studios GmbH gelangten Gegenstände, insbesondere MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial usw., einschließlich etwaiger Anwartschaften.

 

13. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. München ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der BRD verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

14. SCHRIFTFORMKLAUSEL, SALVATORISCHE KLAUSEL

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
14.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn diese AGB Lücken aufweisen sollten.

Wavefront Lines